Warum brauche ich die Grundbetreuung in meinem Unternehmen? 

Warum brauche ich die Grundbetreuung in meinem Unternehmen? 

Sie haben Post von Ihrer Berufsgenossenschaft bekommen, in welchem Sie dazu aufgefordert werden, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte und Betriebsärztinnen zu bestellen und damit die sicherheitstechnische Betreuung in Ihrem Unternehmen zu organisieren?

Ein solches Schreiben kann zunächst beunruhigend wirken und viele Fragen aufwerfen. So werden Sie früher oder später bei Bearbeitung des Schreibens im Rahmen Ihrer Ablauforganisation auf den Begriff „Grundbetreuung“ stoßen. Bei näherer Recherche wird Ihnen auffallen, dass es daneben noch den betriebsspezifischen Teil der Betreuung gibt, der sich aber wohl nicht so richtig bestimmen lässt.

In unserem Artikel erklären wir Ihnen, warum Sie die Grundbetreuung brauchen, ob Sie um die betriebsspezifische Betreuung ergänzt werden muss und wie Sie sich rechtlich absichern können.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Alle Arbeitgeber sind verpflichtet die Grundbetreuung in Ihrem Unternehmen festzulegen. Ohne die Berechnung der Grundbetreuung können Sifas und Betriebsärzte und Betriebsärztinnen nicht bestellt werden.
  • Arbeitgeber, die die Grundbetreuungszeiten nicht bestimmen, machen sich haftbar. Es drohen hohe Geldbußen, weil die gesetzlich verpflichtende sicherheitstechnische Betreuung nicht gewährleistet werden kann.
  • Die Grundbetreuung umfasst grundlegende Aufgaben des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung, die unabhängig von betriebsspezifischen Gegebenheiten durchgeführt werden und in gesetzlichen Vorschriften wie der DGUV Vorschrift 2 verankert sind.
  • Die einheitlichen Vorgaben zur Einsatzzeit iRd. Grundbetreuung können nicht auf den betriebsspezifischen Teil der Betreuung übertragen werden. Da die betriebsspezifische Betreuung den individuellen Erfordernissen des jeweiligen Betriebes Rechnung trägt.
  • Die Grundbetreuung umfasst insgesamt acht Aufgabenfelder. Die DGUV Vorschrift 2 enthält Anhänge, die detaillierte Erläuterungen und mögliche Leistungen zu jedem dieser Aufgabenfelder der Grundbetreuung bieten.

Warum Sie die Grundbetreuung brauchen

Sie müssen die Grundbetreuung für Ihren Betrieb ermitteln, damit Sie Ihre Pflicht aus dem Arbeitssicherheitsgesetz erfüllen können, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte und Betriebsärztinnen zu bestellen. Denn um diese Beschäftigten bestellen zu können, müssen Sie im Vorfeld den Betreuungsaufwand für Ihr Unternehmen und damit die Einsatzzeit für Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte und Betriebsärztinnen ermitteln. Schließlich tragen Sie die Verantwortung, festzulegen, wie viel Unterstützung Sie von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte und Betriebsärztinnen brauchen, um sie entsprechend verpflichtend zu bestellen.

Grundbetreuung als Bestandteil der Einsatzzeit

Ohne die Ermittlung der Aufgaben der Grundbetreuung, die unabhängig von der Art und Größe des Betriebs stetig anfallen, können Sie die Einsatzzeit nicht berechnen. Durch die einheitlichen Vorgaben für die Grundbetreuung wird sichergestellt, dass alle Unternehmen die gleichen Sicherheitsstandards einhalten müssen, was zu einer höheren Sicherheit für alle Mitarbeiter führt.

Von der Grundbetreuung abzugrenzen sind solche Veränderungen, die für den Betrieb wirklich neuartig sind. So ist die Beschaffung von für den Betrieb grundlegend neuartigen Maschinen mit entsprechenden Risiken und Anforderungen an Schutz- und Gestaltungsmaßnahmen Gegenstand der betriebsspezifischen Betreuung. Im Gegensatz zur Grundbetreuung kann für diesen Teil der Betreuung die Einsatzzeit nicht anhand unseres Einsatzzeitrechners bestimmt werden, sondern muss von innen aus dem Betrieb heraus durch Sie als Arbeitgeber festgelegt werden. Denn nur Sie haben einen Überblick über die individuellen Erfordernisse Ihres Betriebs.

Aus der Summe der Grundbetreuungszeit und der betriebsspezifischen Betreuung ergibt sich die Einsatzzeit der Gesamtbetreuung. Erst durch die Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte und Betriebsärztinnen auf der Grundlage der Einsatzzeit für die Gesamtbetreuung, erfüllen Sie Ihre gesetzliche Pflicht aus dem Arbeitssicherheitsgesetz.

Betreuungsleistungen der Grundbetreuung

Jetzt fragen Sie sich bestimmt: Ich möchte meine gesetzliche Pflicht erfüllen und die Einsatzzeiten von meinen Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte und Betriebsärztinnen ermitteln, aber wie finde ich den Betreuungsaufwand für mein Unternehmen heraus? Welche Aufgaben sind von der Grundbetreuung abgedeckt und welche nicht?

Die Grundbetreuung umfasst Basisaufgaben, die in jedem Betrieb anfallen. Die DGUV Vorschrift 2 enthält Anhänge, die detaillierte Erläuterungen und mögliche Leistungen von Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie Betriebsärzte und Betriebsärztinnen zu jedem dieser Aufgaben bieten. Die Grundbetreuung umfasst insgesamt acht Aufgabenfelder:

Aufgabengruppen der Grundbetreuung 

  1. Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)
  2. Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhältnisprävention
  3. Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit
  4. Untersuchungen von Ereignissen, Ursachenanalysen und deren Auswertungen
  5. Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten
  6. Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten
  7. Mitwirken in betrieblichen Besprechungen (z.B. im Arbeitsschutzausschuss)
  8. Selbstorganisation (z.B. Fortbildungen organisieren)

Damit Sie sich die umfangreichen Erläuterungen aus der DGUV Vorschrift 2 nicht im Einzelnen durchlesen müssen und abschließend verstehen, welche Betreuungsleistungen durch die Grundbetreuung abgedeckt werden, haben wir Ihnen im Folgenden das Wichtigste zusammengetragen:

Aufgabengruppe 1: Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung ist das Herzstück im Arbeitsschutz.

Der Aufgabenkatalog der Grundbetreuung sieht drei Tätigkeitsbereiche zur Unterstützung der Arbeitgeber durch Betriebsärzte und Betriebsärztinnen und Fachkräften für Arbeitssicherheit bei der Gefährdungsbeurteilung vor:

Erstens: Unterstützung bei der Entwicklung und Einführung eines betrieblichen Gesamtkonzepts

Hierzu gehören sowohl die Beratung der Arbeitgeber bei der Organisation der Gefährdungsbeurteilung als auch die Unterstützung der Führungskräfte. Aufgaben können das Informieren und Sensibilisieren der Arbeitgeber und Führungskräfte, die Entwicklung von Regelungen zur Durchführung und vor allem ein Konzept zur Implementierung eines ständigen Verbesserungsprozesses sein.

Zweitens: Unterstützung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

Neben der Beratung und Motivierung der Arbeitgeber und Beschäftigten zum Grundanliegen ist hier das Einbringen der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fachkunde bei der Gefährdungsermittlung sowie die Risikobeurteilung und Ableitung der erforderlichen Maßnahmen relevant.

Drittens: Auswertung der Gefährdungsbeurteilung

Schließlich sieht das letzte Aufgabenfeld dieser Aufgabengruppe die Auswertung der Gefährdungsbeurteilung und Umsetzung der aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleiteten Maßnahmen vor.

Aufgabengruppe 2: Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen

Zur Grundbetreuung gehört auch die Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte und Betriebsärztinnen müssen hier selbstständig tätig werden.

Grundlegende Arbeitsaufgaben

Zu den grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung gehört es, die bestehenden Arbeitsbedingungen zu ermitteln, zu beurteilen und dazu „Soll-Zustände“ festzulegen. Untersucht werden müssen dabei insbesondere

  • Arbeitsmittel,
  • Betriebsanlagen,
  • Arbeitsstoffe,
  • Arbeitsverfahren,
  • die Arbeitsplatzgestaltung sowie
  • soziale und sanitäre Einrichtungen.

Dabei sind nicht nur ergonomische, sondern auch arbeitspsychologische Aspekte zu beachten. Dies umfasst die Arbeitsaufgaben, den individuellen Arbeitsrhythmus der Beschäftigten sowie die Arbeitszeit- und Pausengestaltung.

Eigeninitiative von Betriebsärzte, Betriebsärztinnen und Sifas gefordert

Auf dieser Basis sollen Betriebsärzte und Betriebsärztinnen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bei der Lösungssuche unterstützen, Gestaltungsvorschläge unterbreiten und die Durch- und Umsetzung begleiten sowie Wirkungskontrollen durchführen. Gefahren sollen an der Quelle bekämpft und der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigt werden.

Beim Aufbau eines Unterweisungssystems und bei der Durchführung von Unterweisungen, bei der Erstellung von Betriebsanweisungen und bei Qualifizierungsmaßnahmen zum Arbeitsschutz. Sie sollen insbesondere zum sicherheits- und gesundheitsgerechten Verhalten motivieren und Beschäftigte darüber aufklären sowie über Unfall- und Gesundheitsgefahren informieren. Dazu gehört auch die kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten, zum Beispiel im Rahmen von Unterweisungen. Alle individuellen Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge, wie die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, sind jedoch Gegenstand der betriebsspezifischen Betreuung.

Aufgabengruppe 3: Schaffung einer geeigneten Organisation

Dabei geht es zum einen um die Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Aufbauorganisation, bei der Beschaffung, der Auftragsvergabe, der Instandhaltung sowie der Einstellung und Umsetzung von Mitarbeitern.

Zum anderen geht es aber auch um die Integration des Arbeitsschutzes in die Unternehmensführung. Dies umfasst Hilfestellungen bei der Entwicklung einer betrieblichen Arbeitsschutzstrategie und ihrer Bekanntmachung im Unternehmen ebenso wie die Förderung gesundheitsgerechten Führens.

Den Überblick behalten

Sie möchten die Grundbetreuung in Ihrem Unternehmen organisieren und brauchen Unterstützung dabei? Dann sind Sie hier genau richtig. Fragen Sie jetzt unsere qualifizierten Dienstleister an

Sonstige Aufgaben

Abseits dieser Aufgabengruppen sind Betriebsärzte und Betriebsärztinnen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit gefordert, wenn besondere betriebliche Ereignisse, wie Unfälle und Beinaheunfälle, vorgefallen sind. Um solche Geschehnisse in der Zukunft zu vermeiden, müssen Sifas und Betriebsärzte und Betriebsärztinnen die Ursachen untersuchen und analysieren sowie Verbesserungsvorschläge ausarbeiten.

Zudem gehört es zu den Aufgaben im Rahmen der Grundbetreuung, bei der Erfüllung von Meldepflichten gegenüber Behörden und Unfallversicherungsträgern zu unterstützen. Dazu zählen unter anderem die jährliche Dokumentation der eigenen Tätigkeit von Sifas und Betriebsärzte und Betriebsärztinnen und der Nachweis, wie die Einsatzzeiten in Anspruch genommen wurden.

Einsatzzeit für Grundbetreuung berechnen

Die Einsatzzeiten für Betriebsärzte und Betriebsärztinnen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit in der Grundbetreuung sind von mehreren Faktoren abhängig. Hauptsächlich spielen die Betriebsart und die Anzahl der Beschäftigten eine Rolle. Diese Einsatzzeiten sind in der DGUV Vorschrift 2 festgelegt und bieten Unternehmen Planungssicherheit.

Einsatzzeitenrechner nach DGUV V2

Für die Ermittlung der Einsatzzeiten ist entscheidend, welcher Betreuungsgruppe nach Anlage 2 Nummer 2 der DGUV Vorschrift 2 ein Betrieb zugeordnet ist.

Die Einsatzzeiten werden als Summenwert ermittelt und unter Berücksichtigung der Mindestzeitanteile auf beide Berufsgruppen – Betriebsärzte und Betriebsärztinnen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit – aufgeteilt. Die Grundbetreuung hat feste Einsatzzeiten pro Beschäftigtem. Dadurch bietet sie dem Unternehmer Planungssicherheit. Der Umfang der Grundbetreuung beträgt 0,5, 1,5 oder 2,5 Einsatzstunden pro Jahr und Mitarbeiter.

Dieser strukturierte Ansatz ermöglicht es Unternehmen, die notwendigen Ressourcen effizient zu planen und sicherzustellen, dass die Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt werden. Die klare Vorgabe der Einsatzzeiten ermöglicht es zudem, die Betreuung zielgerichtet an die Bedürfnisse des Unternehmens anzupassen und gleichzeitig den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.

Ergänzung durch betriebsspezifische Betreuung

Die Einsatzzeiten für die Grundbetreuung können mit wenigen Angaben berechnet werden. Damit allein können Sie aber den allgemeinen Betreuungsbedarf, also die Gesamtbetreuung, für Ihr Unternehmen nicht festlegen. Vielmehr wird die Grundbetreuung durch die betriebsspezifische Betreuung ergänzt.

Durch die einheitlichen Vorgaben für die Grundbetreuung wird zwar sichergestellt, dass alle Unternehmen die gleichen Sicherheitsstandards einhalten müssen, was zu einer sicheren Kalkulierbarkeit der Einsatzzeit von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte und Betriebsärztinnen führt. Doch so vergleichbar bestimmte Betriebe und Betriebsarten sind, so individuell sind sie gleichzeitig.

Diesen individuellen Erfordernissen der jeweiligen Betriebe trägt die betriebsspezifische Betreuung Rechnung. Die betriebsspezifischen Betreuungsleistungen und der Betreuungsumfang müssen durch Arbeitgeber in jedem einzelnen Betrieb ermittelt und festgelegt werden. Daher ist eine pauschale Festlegung von Einsatzzeiten in Abgrenzung zur Grundbetreuung für diesen Teil der Betreuung nicht möglich.

Einsatzzeit betriebsspezifische Betreuung berechnen

Im Rahmen der betriebsspezifischen Betreuung müssen Sie als Arbeitgeber für jedes Aufgabenfeld anhand von Auslösekriterien prüfen, ob dieses für Ihren Betrieb „relevant“ ist. Mit anderen Worten, ob in diesem Aufgabenfeld Betreuungsbedarf besteht. Diese Prüfung muss regelmäßig erfolgen, insbesondere nach wesentlichen Änderungen im Betrieb.

Der Umfang an erforderlicher betriebsspezifischer Betreuung kann schwanken, wenn etwa die Erledigung einer Aufgabe zeitlich begrenzt ist. Ein kompletter Wegfall ist aber nie gegeben. Die Grundbetreuung wird immer durch die betriebsspezifische Betreuung ergänzt. Damit wird sichergestellt, dass neben der Grundbetreuung, die für alle Betriebe gleichermaßen anfällt, betriebliche Besonderheiten, wie spezifische Gefährdungen, in der Gesamtbetreuung angemessen berücksichtigt werden.

Grundbetreuung in Ihrem Unternehmen organisieren

Sie möchten Ihre in den Arbeitsschutzgesetzen bezüglich der Grundbetreuung festgelegten Pflichten erfüllen und möchten den Arbeitsschutz in Ihrem Unternehmen nicht selbst organisieren? Unsere Dienstleister unterstützen Sie gerne.

Häufig gestellte Fragen

Was ist die Grundbetreuung?

Die Grundbetreuung umfasst die Basisaufgaben des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung, die von Betriebsärzte und Betriebsärztinnen und Fachkräften für Arbeitssicherheit durchgeführt werden. Sie ist ein wichtiger Bestandteil der betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen.

Wie werden die Einsatzzeiten für die Grundbetreuung berechnet?

Die Einsatzzeiten für die Grundbetreuung werden anhand der Betriebsart und der Anzahl der Beschäftigten gemäß den festen Vorgaben in der DGUV Vorschrift 2 berechnet. Es gibt also klare Vorgaben für die Berechnung der Einsatzzeiten.

Kann die Einsatzzeit für die Gesamtbetreuung allein durch die Grundbetreuung ermittelt werden?

Für die Festlegung der Einsatzzeiten für Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte und Betriebsärztinnen sind die Grundbetreuung und die betriebsspezifische Betreuung gleichermaßen relevant. Allerdings lässt sich nur die Grundbetreuung anhand einer in der DGUV V2 enthaltenen Formel berechnen.

Welche Vorteile bietet die Grundbetreuung für Unternehmen?

Die Grundbetreuung bietet Unternehmen mehr Gestaltungsspielraum, Gleichbehandlung von gleichartigen Betrieben und berücksichtigt individuelle betriebliche Gefährdungen und Verhältnisse. Unternehmen profitieren also von einer maßgeschneiderten Betreuung, die individuelle Risiken und Gegebenheiten berücksichtigt.

Wie wird die Grundbetreuung von der betriebsspezifischen Betreuung abgegrenzt?

Betriebliche Veränderungen fallen nur dann unter die Grundbetreuung, wenn für den Betrieb keine grundlegend neuen Abläufe damit verbunden sind.
Davon abzugrenzen sind solche Veränderungen, die für den Betrieb wirklich neuartig sind. Das ist der Bereich der betriebsspezifischen Betreuung.

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