Wie müssen Arbeitsplätze aussehen? Welche Mindestanforderungen gelten für Pausenräume, Türen und Beleuchtungen? Antworten auf solche Fragen enthält unter anderem die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), die die grundsätzlichen Anforderungen an eine Arbeitsstätte in Deutschland regelt. Doch viele Anforderungen, die sich aus der Verordnung ergeben, sind in der Praxis nicht so einfach umsetzbar, weil sie nicht eindeutig sind und verschieden interpretiert werden können.
Abhilfe schaffen die technischen Regeln für Arbeitsstätten, kurz ASR. Die ASR konkretisieren die in der Arbeitsstättenverordnung festgelegten Anforderungen an eine Arbeitsstätte. So ist etwa in der ArbStättV die Ausstattung von Betrieben mit Sanitäreinrichtungen gefordert. Die dazugehörige ASR konkretisiert diese pauschale Forderung aus der Verordnung mit gezielten Angaben unter anderem bezüglich der Anzahl, der Ausstattung bis hin zu Mindestabmessungen der Sanitäranlagen.
Erfahren Sie, welche Anforderungen die technischen Regeln für Arbeitsstätten an Sie stellen und wie diese in der Praxis umgesetzt werden müssen, um Arbeitsplätze sicher und gesund gestalten zu können.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten, kurz ASR, wurden geschaffen, um die Anwendung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in der Praxis zu erleichtern. Sie konkretisieren die Regeln der ArbStättV.
- Die Technischen Regeln gelten für alle Betreiber:innen von Arbeitsstätten.
- Die Erstellung der Technischen Regeln für Arbeitssicherheit erfolgt durch einen vielfältigen Ausschuss für Arbeitsstätten.
- Derzeit gibt es insgesamt 20 Technische Regeln für Arbeitsstätten. Sie können im Einzelnen auf der Webseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) eingesehen werden.
- Bei Einhaltung der ASR können Arbeitgeber:innen sicher davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt sind. Dabei spricht man von der Vermutungswirkung.
Definition
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten, kurz ASR, wurden geschaffen, um die Anwendung der Arbeitsstättenverordnung in der Praxis zu erleichtern.
Die ASR geben Regeln zum Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie zu sonstigen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.
Die technischen Regeln gelten für alle Betreiber:innen von Arbeitsstätten.
Was ist eine Arbeitsstätte?
Eine Arbeitsstätte ist mehr als nur ein Ort, an dem Arbeit verrichtet wird. Laut der Arbeitsstättenverordnung umfasst eine Arbeitsstätte
- Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden auf dem Gelände eines Betriebes,
- Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebes oder
- Orte auf Baustellen.
Diese Orte und Räumlichkeiten müssen zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sein. Andernfalls handelt es sich nicht um Arbeitsstätten. Arbeitsplätze wiederum sind Bereiche, in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind, unabhängig von Häufigkeit und Dauer der Nutzung.
Beispiele für Arbeitsstätten
Zu einer Arbeitsstätte können verschiedene Räumlichkeiten gehören, darunter
- Arbeitsräume,
- Bereitschafts-, Kantinen- und Pausenräume,
- Unterkunftsräume,
- Lager- und Maschinenräume,
- Erste-Hilfe-Räume und Notausgänge.
Arbeitsstätten sind aber auch Einrichtungen, die vonnöten sind, um einen Betrieb am Laufen zu halten, wie
- Feuerlöscheinrichtungen,
- Tore,
- Türen,
- Sicherheitsbeleuchtungen sowie
- Energieverteilungsanlagen und mögliche Verkaufsstände im Freien.
Gremium zur Erstellung der ASR
Die Erstellung der technischen Regeln für Arbeitssicherheit erfolgt durch einen vielfältigen Ausschuss für Arbeitsstätten. In diesem Ausschuss sitzen Vertreter:innen von Arbeitgeber:innen, von Arbeitnehmer:innen, der Wissenschaft, von Behörden und Unfallversicherungsträgern. Diese Zusammensetzung ermöglicht den Erlass von ausgewogenen und auf die Praxis ausgerichtete Regelwerke.
Übersicht aller ASR
Derzeit gibt es insgesamt 20 technische Regeln für Arbeitsstätten. Die jeweiligen ASR konkretisieren im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der ArbStättV. Sie können im Einzelnen auf der Webseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) eingesehen werden.
Technische Regeln für Arbeitsstätten | Beschreibung |
ASR V3 | Gefährdungsbeurteilung |
ASR V3a.2 | Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten |
ASR A1.2 | Raumabmessungen und Bewegungsflächen |
ASR A1.3 | Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung |
ASR A1.5 | Fußböden |
ASR A1.6 | Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände |
ASR A1.7 | Türen und Tore |
ASR A1.8 | Verkehrswege |
ASR A2.1 | Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen |
ASR A2.2 | Maßnahmen gegen Brände |
ASR A2.3 | Fluchtwege und Notausgänge |
ASR A3.4 | Beleuchtung |
ASR A3.5 | Raumtemperatur |
ASR A3.6 | Lüftung |
ASR A3.7 | Lärm |
ASR A4.1 | Sanitärräume |
ASR A4.2 | Pausen- und Bereitschaftsräume |
ASR A4.3 | Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe |
ASR A4.4 | Unterkünfte |
ASR A5.2 | Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen |
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Vermutungswirkung
Die Einhaltung der in der jeweiligen ASR vorgegeben Maßnahmen ist für Arbeitgeber:innen nicht verpflichtend. Bei Einhaltung der technischen Regeln für Arbeitssicherheit können Arbeitgeber:innen jedoch sicher davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt sind. Dabei spricht man von der Vermutungswirkung.
Setzen Arbeitgeber:innen die Maßnahmen der jeweiligen ASR nicht um, müssen sie durch selbstgewählte Maßnahmen mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Von der Wirksamkeit der gewählten Alternativmaßnahme haben sie sich im Zuge der Gefährdungsbeurteilung zu überzeugen.
Bei Nichtbefolgung der ASR haben Arbeitgeber:innen grundsätzlich nicht irgendeine Behörde zu fragen oder einen bestimmten Antrag zu stellen. Die Wahl von Alternativmaßnahmen steht Ihnen also frei. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die Arbeitgeber:in aber im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach § 22 ArbSchG darzulegen, warum er oder sie die anderweitig gewählte Maßnahme für gleichermaßen geeignet hält.
Aufbau und Inhalt
Die technischen Regeln für Arbeitsstätten sind alle sehr übersichtlich und gleich aufgebaut. Nachdem in der Einleitung zur jeweiligen ASR der Anwendungsbereich festgestellt und die Regel aus der Arbeitsstättenverordnung benannt wird, die durch die ASR konkretisiert wird, folgen Erklärungen zu genutzten Begriffen sowie inhaltliche Ausführungen.
Damit Sie nachvollziehen können, inwieweit die ASR die Regeln aus der Arbeitsstättenverordnung umsetzen, werden wir Ihnen im Folgenden beispielhaft ein paar technische Regeln für Arbeitsstätten vorstellen. Nehmen wir dazu an, dass Sie ein Betrieb führen, in dem Ihre Mitarbeiter:innen hauptsächlich an Ihren Arbeitsplätzen in Büroräumlichkeiten arbeiten. Dabei werden hinsichtlich der Arbeitsbedingungen vor allem die ASR A3.4 (Beleuchtung), ASR A3.5 (Raumtemperatur), ASR A3.7 und (Lärm) relevant.
ASR A3.4: Beleuchtung
Die ASR A3.4 konkretisiert den § 3 Absatz 1 ArbStättV. In der Arbeitsstättenverordnung heißt es nur ganz allgemein, dass Arbeitgeber:innen Arbeitsstätten so einzurichten haben, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden.
Die ASR konkretisiert die ArbStättV hinsichtlich des Einrichtens und Betreibens von Sicherheitsbeleuchtungen (etwa für Notausgänge) und von optischen Sicherheitsleitsystemen (z.B. Richtungsangaben für Fluchtwege) in Arbeitsstätten. Sie nennt Beispiele für Arbeitsstätten, für die eine Sicherheitsbeleuchtung oder ein Sicherheitsleitsystem erforderlich sein kann. Zudem enthält die ASR die lichttechnischen Anforderungen an Sicherheitsbeleuchtungen und Sicherheitsleitsysteme sowie Hinweise zu deren Betrieb.
Nach der ASR A3.4 ist natürliches Licht künstlichem Licht immer – soweit möglich – vorzuziehen. Doch selbstverständlich gibt es auch Arbeitsstätten, die weniger sonnendurchflutet sind als andere. In diesen Fällen haben Arbeitgeber:innen für eine adäquate Ausleuchtung zu sorgen, wobei sich beleuchtete Notausgangsschilder ausreichend abheben müssen. Bei zu starker Sonneneinstrahlung dagegen müssen Maßnahmen zur Reduzierung des Sonnenlichts, wie die Installation und Anbringung von Rollläden, Vorhängen oder Jalousien ergriffen werden.
ASR A3.5: Raumtemperatur
Diese ASR konkretisiert ebenfalls den § 3 Absatz 1 ArbStättV. Sie konkretisiert die dort genannten Anforderungen an die Raumtemperatur. Die ASR A3.5 gilt für Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räume, an die betriebstechnisch keine spezifischen raumklimatischen Anforderungen gestellt werden.
Dabei wird die Raumtemperatur definiert als die vom Menschen empfundene Temperatur. Sie wird unter anderem durch die Lufttemperatur und die Temperatur der umgebenden Flächen, insbesondere Fenster, Wände, Decken und Fußböden bestimmt. Die ideale Temperatur ist nach der ASR also erreicht, wenn der menschliche Wärmehaushalt ideal ausgeglichen ist. Wie viel Wärmezufuhr ein Mensch benötigt, hängt jedoch von ausgewählten Faktoren wie zum Beispiel der Bekleidung, dem Schweregrad der Arbeit, der räumlich bedingten Luftfeuchte und der Sonneneinstrahlung ab. Als Richtwert für Büroeinrichtungen aller Art sieht die Arbeitsstättenverordnung eine Temperatur von 19 bis maximal 25 °C vor.
ASR A3.7: Lärm
Die ASR A3.7 konkretisiert die in § 3a Absatz 1 ArbStättV genannten Anforderungen an die Reduzierung der Schalldruckpegel in Arbeitsstätten und an Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen.
Lärm im Sinne dieser ASR ist jeder Schall, der zu einer Beeinträchtigung des Hörvermögens oder zu einer sonstigen mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen kann. Regelmäßige Lärmquellen im Büro sind überholte Klima- und Heizungsanlagen, laute Computer oder Kopierer, ungebremste Türen, harte Fußböden oder die Bewegung von Stühlen sowie Tischen.
Die Gefahr von zu hohen Lärmpegeln liegt vor allem in gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Mitarbeiter:innen. Negative Folgen können etwa die verlangsamte Reaktionsfähigkeit, geringe Belastbarkeit und ein hoher Stresslevel sein. Für möglichst wenig Stress und ein umfassendes Konzentrationsvermögen sollte in Büroräumlichkeiten gemäß der technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.7 ein Lärmpegel von 55 Dezibel (dB(A)) nicht überschritten werden
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Häufig gestellte Fragen
Wozu brauche ich Technische Regeln für Arbeitsstätten?
Um die Anforderungen der ArbStättV besser umsetzen zu können, gibt es die Technischen Regeln der Arbeitsstätten (ASR). Die ASR enthalten Maßnahmen, die ergriffen werden können, um den Gesundheitsschutz sowie die Sicherheit von Arbeitnehmer:innen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten zu gewährleisten.
Was ist eine Arbeitsstätte?
Eine Arbeitsstätte ist ein Arbeitsraum oder ein anderer Ort in einem Gebäude oder im Freien auf einem Betriebsgelände oder einer Baustelle, der für die Arbeit genutzt wird oder zu dem Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben.
Bin ich als Arbeitgeber:in verpflichtet ASR umzusetzen?
Die Einhaltung der in der jeweiligen ASR vorgegeben Maßnahmen ist für Arbeitgeber:innen nicht verpflichtend. Bei Einhaltung der Technischen Regeln für Arbeitssicherheit können Arbeitgeber:innen jedoch sicher davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt sind. Werden die expliziten Maßnahmen der ASR nicht umgesetzt, müssen aber vergleichbare Maßnahmen ergriffen worden sein.