Die regelmäßige Prüfung von Arbeitsmitteln ist entscheidend für die Sicherheit und Effizienz im Betrieb. Maschinen, Anlagen, Werkzeuge und mehr müssen Sie im Hinblick auf deren sicheren Zustand immer wieder überprüft werden. Was aber müssen Sie dabei beachten? Wie gehen Sie bei der Prüfung verschiedener Arbeitsmittel vor? Antworten auf diese und weitere Fragen finden Sie hier.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Arbeitsmittel sind sowohl komplexe Anlagen und Maschinen als auch einfache Handwerkzeuge. Zubehör wie Kabel und Stecker oder Alltagsgeräte wie Kaffeemaschinen gehören ebenfalls dazu.
- Das wichtigste Regelwerk zur Prüfung von Arbeitsmitteln ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Diese wird u.a. ergänzt durch Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und der DGUV Voschrift 1.
- Es gibt verschiedene Arten der Arbeitsmittelprüfung, die je nach Bedarf und gesetzlichen Anforderungen durchgeführt werden. Die beiden Hauptkategorien sind die Ordnungsprüfung und die technische Prüfung.
- Jedes Arbeitsmittel muss im sogenannten Arbeitsmittelverzeichnis aufgeführt sein. Es handelt sich dabei um eine detaillierte Auflistung aller Geräte, die im Unternehmen genutzt werden, inklusive Informationen über Prüfpflichten und -fristen.
- Gemeinsam mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit dürfen nur befähigte Personen mit spezifischen Fachkenntnissen Arbeitsmittelprüfungen durchführen.
- Nach der BetrSichV ist es unerlässlich, Arbeitsmittel vor der ersten Inbetriebnahme, nach Montagen und nach außergewöhnlichen Ereignissen zu kontrollieren.
Was ist eine Arbeitsmittelprüfung?
Die Arbeitsmittelprüfung ist ein systematischer Prozess, der den IST-Zustand eines Arbeitsmittels erfasst und diesen mit dem SOLL-Zustand vergleicht. Ziel ist es, jede Abweichung zu bewerten und entsprechende Maßnahmen einzuleiten.
Definition Arbeitsmittel
Arbeitsmittel werden in der Betriebssicherheitsverordnung definiert als Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden. Dazu gehören etwa Kaffeemaschinen, Regale und Regalsysteme sowie Leitern und Tritte.
Auch sogenannte „überwachungsbedürftige Anlagen“ sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. Dabei handelt es sich nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) um „Anlagen, die mit Rücksicht auf ihre Gefährlichkeit einer besonderen Überwachung bedürfen“.
Dazu gehören
- Dampfkesselanlagen,
- Druckbehälteranlagen,
- Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen,
- Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten,
- Aufzugsanlagen,
- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,
- Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung kohlensaurer Getränke,
- Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager,
- Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten,
- und schließlich Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb dieser überwachungsbedürftigen Anlagen dienen.
Gesetzliche Grundlagen
Das wichtigste Regelwerk zur Prüfung von Arbeitsmitteln ist die Betriebssicherheitsverordnung. Sie regelt die Bereitstellung und sichere Benutzung von Arbeitsmitteln. Weil diese Verordnung lediglich allgemeine Schutzziele vorgibt, werden sie durch die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) konkretisiert.
Folgende TRBS sollten Sie kennen:
- TRBS 1201: Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
- TRBS 1111: Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung
- TRBS 1112: Instandhaltung
- TRBS 1203: Befähigte Personen
Beachten sollten Sie zudem
- das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG),
- die DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention,
- und die DGUV Regel 100-500 – Betreiben von Arbeitsmitteln.
Prüfungsarten
Es gibt verschiedene Arten der Arbeitsmittelprüfung, die je nach Bedarf und gesetzlichen Anforderungen durchgeführt werden. Die beiden Hauptkategorien sind die Ordnungsprüfung und die technische Prüfung.
Ordnungsprüfung
Die Ordnungsprüfung zielt darauf ab, die Vollständigkeit und korrekte Kennzeichnung der Arbeitsmittel zu kontrollieren. Sie überprüft, ob alle erforderlichen Unterlagen vorhanden sind und ob die festgelegten organisatorischen Maßnahmen geeignet sind.
Diese Form der Prüfung ist grundlegend für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und bildet die Basis für weitere technische Überprüfung.
Technische Prüfung
Die technische Prüfung geht über die bloße Sichtkontrolle hinaus und untersucht die sicherheitstechnisch relevanten Merkmale eines Arbeitsmittels direkt am Objekt selbst. Besonders wichtig ist diese Prüfung derjenigen Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind und bei denen Defekte zu gefährlichen Situationen führen können.
Verschiedene Prüfarten wie Messprüfungen oder labortechnische Untersuchungen können je nach Bedarf eingesetzt werden, um eine umfassende Bewertung sicherzustellen.
Anleitung zur Arbeitsmittelprüfung
Die Prüfung von Arbeitsmitteln kann in wenigen Schritten vollzogen werden. Der Prüfungsablauf startet mit der Auflistung aller Arbeitsmittel im Betrieb im sogenannten Arbeitsmittelverzeichnis und endet mit der Dokumentation der Prüfungsergebnisse.
Schritt 1: Arbeitsmittelverzeichnis erstellen
Ein gut geführtes Arbeitsmittelverzeichnis, auch Arbeitsmittelkataster oder Prüfplan genannt, ist das A und O für eine effiziente Überprüfung Ihrer Arbeitsmittel. Es handelt sich dabei um eine detaillierte Auflistung aller Geräte, die im Unternehmen genutzt werden, inklusive Informationen über Prüfpflichten und -fristen.
Generell sollten Sie zu allen Arbeitsmitteln folgende Angaben in das Verzeichnis aufnehmen:
- Gegenstand
- Inventarnummer/Signatur
- Ort des Gegenstands
- Prüffristen (Datum der ersten und letzten Prüfung)
Dabei erleichtern elektronisch geführte Arbeitsmittelverzeichnisse erheblich den Prüfprozess und können sogar automatisch an bevorstehende Prüfungen erinnern.
Schritt 2: Blick in die Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung ist ein entscheidender Schritt, um Gefahrenquellen am Arbeitsplatz zu identifizieren und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen. Dabei werden alle potenziellen Gefährdungen berücksichtigt, die bei der Verwendung der Arbeitsmittel auftreten könnten.
Aus den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung können Sie Erkenntnisse ziehen, wann, wie oft, in welchem Umfang und durch wen geprüft werden muss. Diese können Sie im Arbeitsmittelverzeichnis ergänzen.
Schritt 3: Rechtsgrundlage ermitteln
Spezielle Arbeitsmittel wie überwachungsbedürftige Anlagen oder elektrische Geräte stellen besondere Anforderungen an die Arbeitsmittelprüfung. Diese Anlagen unterliegen häufig strengeren Prüfbedingungen und erfordern daher spezifische Kenntnisse und Vorgehensweisen.
Aus diesem Grund muss bei der Prüfung jedes Arbeitsmittels festgestellt werden, welche Spezialgesetze oder sonstigen Regelwerke einschlägig sein könnten. Neben der für alle Arbeitsmittel einschlägigen Betriebssicherheitsverordnung müssen der Prüfung jedes einzelnen Arbeitsmittels spezifische Rechtsgrundlagen, wie die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) oder das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) zugrunde gelegt werden.
Beispiele
- Überwachungsbedürftige Anlagen
Überwachungsbedürftige Anlagen wie Druckbehälter oder Aufzüge müssen aufgrund ihres Gefährdungspotenzials besonders sorgfältig überwacht und regelmäßig geprüft werden. Sie stellen insbesondere im Hinblick auf Brand-, Explosions- sowie Gesundheitsgefährdung ein erhöhtes Risiko dar. Ergänzend zu den allgemeinen Forderungen für die sichere Verwendung müssen daher zusätzlich spezielle Prüfvorschriften eingehalten werden, die neben der Betriebssicherheitsverordnung vom Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) festgelegt werden.
- Elektrische Arbeitsmittel
Gemäß dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) müssen Arbeitgeber:innen Gefahren beurteilen, die bei der Nutzung von elektrischen Arbeitsmitteln (z.B.: Kaffeemaschinen, Computer, elektrische Handwerkzeuge) entstehen können und passende Schutzmaßnahmen entwickeln. Dieses Verfahren ist der sogenannte E-Check, auch Betriebsmittelprüfung genannt.
Wie und ob eine Prüfung der Betriebsmittel zu erfolgen hat, richtet sich nach der DGUV Vorschrift 3. Für die konkrete Ausgestaltung der Betriebsmittelprüfung verweist die DGUV Vorschrift 3 auf die VDE-Bestimmungen. Dabei handelt es sich um allgemein anerkannte Regeln der Technik, die vom Verband Deutscher Elektrotechniker (VDE), erlassen werden. So enthält etwa die DIN VDE 0100-600 konkrete Anforderungen bei Erstprüfungen von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln.
- Regalsysteme und Lagereinrichtungen
Regalsysteme und Lagereinrichtungen müssen ebenfalls regelmäßigen Inspektionen unterzogen werden, um die Sicherheit im Lagerbetrieb aufrechtzuerhalten.
Während die Betriebssicherheitsverordnung allgemein systematische und regelmäßige Prüfungen aller Lagereinrichtungen, einschließlich der Regalsysteme verlangt, enthält die DIN EN 15635 spezifische Normen, die Prüfungsvorgaben bestimmen.
Schritt 4: Befähigte Personen beauftragen
Arbeitgeber:innen sind dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass Arbeitsmittelprüfungen durchgeführt werden. In der Praxis übernimmt meist die Fachkraft für Arbeitssicherheit die organisatorische Steuerung aller Prozesse rund um die betrieblichen Arbeitsmittelprüfungen.
Daneben müssen Sie als Arbeitgeber:in eine Person mit der Prüfung beauftragen, die für diese Aufgabe qualifiziert ist, in der Regel eine sogenannte „befähigte Person“ nach der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203. Bei der Überprüfung elektrischer Betriebsmittel ist die befähigte Person etwa die sogenannte Elektrofachkraft.
Die Beauftragung muss in Schriftform erfolgen.
Schritt 5: Dokumentation der Prüfergebnisse
Die Dokumentation der Prüfergebnisse dient als Nachweis für die ordnungsgemäße Überwachung und Wartung der Arbeitsmittel.
Die Dokumente sollten bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden, um bei Bedarf schnell auf sie zugreifen zu können.
Häufigkeit der Arbeitsmittelprüfung
Wie häufig Arbeitsmittelprüfungen durchzuführen sind, hängt von verschiedenen Faktoren wie der Art des Arbeitsmittels, den Betriebsbedingungen und den Erfahrungen aus vorherigen Prüfungen ab. Elektrische Geräte beispielsweise können je nach Nutzung und Zustand unterschiedliche Prüfintervalle aufweisen.
Zur Orientierung können Sie die Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 1201 heranziehen. Diese enthält Übersichten mit Prüfintervallen zu häufig eingesetzten Arbeitsmitteln. Bezüglich elektrischer Betriebsmittel gibt die DGUV Information 203-071 „Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel“ weiteren Aufschluss zu den Prüfintervallen.
Unabhängig von den festgelegten Fristen müssen Sie die Prüfung von Arbeitsmitteln vor der Inbetriebnahme, nach einer Beschädigung oder nach Unfällen sowie nach der Aufstellung an einem anderen Einsatzort veranlassen.
Häufig gestellte Fragen
Was versteht man unter Arbeitsmitteln?
Arbeitsmittel sind alle Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden.
Wie oft müssen Prüfungen von Arbeitsmitteln durchgeführt werden?
Die Häufigkeit der Prüfungen variiert je nach Arbeitsmittel, den spezifischen Betriebsbedingungen und den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung.
Wer ist für die Durchführung der Arbeitsmittelprüfungen verantwortlich?
Arbeitgeber:innen sind dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Arbeitsmittelprüfungen durchgeführt werden. Die eigentlichen Prüfungen müssen von zur Prüfung befähigten Personen vorgenommen werden.
Können die Prüffristen für Arbeitsmittel individuell angepasst werden?
Ja, die Prüffristen für Arbeitsmittel können an die Betriebs- und Umgebungsbedingungen sowie die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung angepasst werden. Dabei ist eine individuelle Anpassung möglich, um die Sicherheit zu gewährleisten.
Was passiert, wenn Arbeitsmittelprüfungen nicht durchgeführt werden?
Wenn Arbeitsmittelprüfungen nicht durchgeführt werden, erhöht sich das Unfallrisiko und das Unternehmen kann rechtliche Konsequenzen erfahren.