Arbeitgeberpflichten: Haftung und Verantwortung im Arbeitsschutz

Arbeitgeberpflichten: Haftung und Verantwortung im Arbeitsschutz

Ob im Büro oder im Lagerraum – Arbeitgeber:innen müssen für die Sicherheit ihrer Arbeitnehmer:innen am Arbeitsplatz sorgen. Kommen Beschäftigte durch mangelnden Arbeitsschutz oder fehlende Sicherheitsstandards zu Schaden, haften Arbeitgeber:innen. Wer den Arbeitsschutz und die Arbeitssicherheit mit Absicht missachtet oder Gefahren vorsätzlich herbeiführt, muss mit hohen Strafen rechnen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Nach § 13 ArbSchG sind Arbeitgeber:innen primär für den Arbeitsschutz verantwortlich. Sie müssen alle notwendigen Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten ergreifen.
  • Arbeitgeber:innen können bestimmte Aufgaben im Arbeitsschutz an zuverlässige und fachkundige Personen delegieren. Diese Delegation muss jedoch schriftlich erfolgen und entbindet die Arbeitgeber:innen nicht von ihrer Grundverantwortung.
  • Betriebsärzt:innen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben keine direkte Verantwortung im Arbeitsschutz. Ihre Hauptaufgabe besteht in der Beratung und Unterstützung der Arbeitgeber:innen.
  • Durch Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, regelmäßige Schulungen und konsequente Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen können Arbeitgeber:innen ihr Haftungsrisiko minimieren.

Überblick über die wichtigsten Pflichten

Arbeitgeber:innen sind verpflichtet, regelmäßig die Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz zu beurteilen, über notwendige Schutzmaßnahmen zu entscheiden und gegebenenfalls ihre Mitarbeiter:innen über diese zu unterweisen.

Gefährdungsbeurteilung

Bei der Gefährdungsbeurteilung geht es um die Ermittlung und Bewertung aller potenziellen Gefährdungen für die Gesundheit und die Sicherheit an allen Arbeitsplätzen eines Betriebs. Aus den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung müssen Arbeitgeber:innen alle erforderlichen Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz ableiten und darauf aufbauend den Arbeitsschutz im Betrieb organisieren. Die Erkenntnisse aus der Gefährdungsbeurteilung und weitere Entwicklungen müssen Arbeitgeber:innen dokumentieren.

Unterweisung

Arbeitgeber:innen müssen jeden Beschäftigten bei Neueinstellung, nach einem Wechsel in einen anderen Arbeitsbereich oder bei Einführung neuer Arbeitsmittel über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz angemessen und ausreichend unterweisen. Jede Unterweisung muss schriftlich protokolliert und allen Beteiligten zur Verfügung gestellt werden.

Betriebsanweisung

Immer wenn eine Gefährdung der Arbeitnehmer:innen vorliegt, ist die Pflicht eines jeden Arbeitgebers und Arbeitgeberin, eine Betriebsanweisung zu erstellen. Bei der Betriebsanweisung handelt es sich um schriftliche Hinweise von Arbeitgeber:innen an ihre Mitarbeiter:innen, die die individuellen innerbetrieblichen Gefahren und den Umgang mit ihnen beschreiben. Dementsprechend ist die Betriebsanweisung insbesondere wichtig für Beschäftigte, die mit Gefahrstoffen, biologischen Arbeitsstoffen, Maschinen oder anderen technischen Anlagen zu tun haben.

Dass es sich bei der Betriebsanweisung um eine Arbeitgeber:innenpflicht handelt, ergibt sich aus Vorgaben im Arbeitsschutzgesetz, in der Betriebssicherheits­verordnung, in der Gefahrstoff- und Biostoffverordnung sowie in den BG-Regeln und Unfallverhütungsvorschriften.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Nach dem Arbeitsschutzgesetz haben Arbeitgeber:innen entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Arbeitgeber:innen sind verpflichtet, dass im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen (Feuerwehr, Sanitäter, Notfallarzt etc.) eingerichtet sind.

Grundsatz: Arbeitgeber:innenhaftung

Nach § 13 ArbSchG sind grundsätzlich Arbeitgeber:innen allein für den Arbeitsschutz verantwortlich und damit in erster Linie haftbar. Wer ist aber eigentlich Arbeitgeber:in?

Definition Arbeitgeber:in

Für den Begriff der Arbeitgeber:in gibt es keine allgemeingültige Definition. Wer Arbeitgeber:in ist, ergibt sich immer aus dem jeweiligen Anwendungsbereich. Im Arbeitsschutz etwa ist nach dem Arbeitsschutzgesetz Arbeitgeber:in „jede natürliche und juristische Person sowie rechtsfähige Personengesellschaft“.

Natürliche Personen

Dabei versteht man unter natürlichen Personen Privatpersonen, die als Einzelpersonen oder als Teil einer Gruppe von Personen handeln. Dazu gehört beispielsweise der Einzelkaufmann.

Juristische Personen

Juristische Personen wiederum sind Vereine, Stiftungen, Körperschaften (z.B. die Stadt, Ingenieurkammer), Anstalten (z.B. Rundfunkanstalten) und Kapitalgesellschaften.

Rechtsfähige Personengesellschaften

Rechtsfähige Personengesellschaften schließlich sind Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR), offene Handelsgesellschaften (oHG) oder auch Kommanditgesellschaften (KGs).

Ausnahme: Sonstige Personen und Personengruppen

Grundsätzlich sind Arbeitgeber:innen für den Arbeitsschutz eigenständig verantwortlich und damit allein haftbar. Zusätzlich können aber sonstige zuverlässige und fachkundige Personen in eigener Verantwortung für den Arbeitsschutz zuständig sein und neben den Arbeitgeber:innen haftbar gemacht werden.

Dazu gehören:

  • die gesetzlichen Vertreter:innen der Arbeitgeber:innen,
  • vertretungsberechtigte Organe,
  • vertretungsberechtigte Gesellschafter:innen einer Personenhandelsgesellschaft,
  • Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind,
  • und sonstige Personen, die durch Spezialgesetze zu Arbeitgeber:innen ernannt werden, oder schriftlich von den Arbeitgeber:innen ermächtigt worden sind.

Keine Haftung ohne Delegationsakt

Sie sehen also, dass arbeitsschutzrechtliche Verantwortungen auch an andere Personen delegiert werden können, die neben Ihnen arbeitsschutzrechtlich haftbar gemacht werden.

Aber Achtung: ohne schriftlichen Delegationsakt von Ihnen als Arbeitgeber:in gibt es keine Übertragung der Haftung auf andere Personen! Erst dann sind nämlich diese Personen für die Erfüllung der sich aus dem Arbeitsschutzgesetz und dazugehöriger Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten verantwortlich.

Verantwortung delegieren Schritt-für-Schritt

Der Delegtionsakt im Überblick

  • Auswahl einer Person, die nicht Arbeitgeber:in ist.
  • Ausgewählte Person muss zuverlässig sein.
  • Ausgewählte Person muss fachkundig sein.
  • Delegationsakt muss schriftlich erfolgt sein.

Schritt 1: Auswahl einer Person, die nicht Arbeitgeber:in ist

Zunächst sollte eine Person ausgewählt werden, die nicht Arbeitgeber:in im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes ist.

Schritt 2: Zuverlässigkeit

Zuverlässig ist eine Person, wenn sie aufgrund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben geeignet ist. Also ist eine Person, die aus Unachtsamkeit wiederholt gegen arbeitsschutzrechtliche Vorgaben verstößt oder wiederholt Verursacher von Arbeitsunfällen ist, unzuverlässig und damit ungeeignet.

Schritt 3: Fachkunde

Die ausgewählte Person muss auch fachkundig sein. Fachkundig ist eine Person, wenn sie über das theoretische Wissen hinaus über entsprechende praktische Fähigkeiten verfügt, die beispielsweise durch langjährige Berufserfahrungen erworben worden sind. Fehlt es an der im Arbeitsschutzgesetz geforderten Fachkunde, ist die Beauftragung nichtig.

Schritt 4: Schriftliches Dokument

Je mehr Beschäftigte ein Betrieb hat, desto mehr Pflichtenübertragung finden statt. Um den Überblick nicht zu verlieren und sich rechtlich abzusichern, muss der Delegationsakt schriftlich erfolgen.

Wer nicht Arbeitgeber:in ist

Betriebsärzt:innen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit übernehmen keine direkten arbeitsschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten. Ihre Rolle liegt vielmehr in der Beratung und Unterstützung der Arbeitgeber:innen bei Arbeitsschutzthemen. Deshalb können Sie auch nicht haftbar gemacht.

Ebenso ist es für Arbeitgeber:innen nicht möglich, ihre Verantwortung im Arbeitsschutz komplett auf externe Personen, wie Zeitarbeiter:innen, zu übertragen. Obwohl das Arbeitsschutzrecht auch andere Beteiligte, wie Betriebsärzt:innen bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge in die Pflicht nimmt, bleibt die Hauptverantwortung für Arbeitsschutzmaßnahmen stets bei den Arbeitgeber:innen.

Den Überblick behalten

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Haftung der Arbeitnehmer:innen

Arbeitsschutzvorschriften können ihre vollständige Wirkung nur entfalten, wenn Arbeitnehmer:innen mitwirken. Sie sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten und entsprechend Ihrer Unterweisung und Weisung für ihre eigene Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Es trifft sie die Obliegenheit, andere Personen vor negativen Folgen ihrer Handlungen und Unterlassungen zu schützen. Wohlgemerkt, Ihre Verantwortung im Arbeitsschutz bleibt bestehen.

So können Sie Ihr Haftungsrisiko minimieren

Das Arbeitsschutzrecht weist eine klare Zuordnung der arbeitsschutzrechtlichen Verantwortlichkeit zu Ihnen als Arbeitgeber:innen auf. Unter bestimmten engen Voraussetzungen können Sie Ihre Verantwortlichkeiten zwar an andere Personen delegieren, was sie allerdings nicht von ihren eigenen Arbeitsschutzpflichten entbindet. Im Falle eines Haftungsfalls haftet also in jedem Fall Sie sowie je nach Fallkonstellation jede weitere Person im Betrieb oder Unternehmen, die kraft Delegationsakt Verantwortung übertragen worden ist.

Als Arbeitgeber:in sollten Sie den Arbeitsschutz ernst nehmen und sich durch Ihre Betriebsärzt:innen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstützen lassen. Minimieren Sie Ihr Haftungsrisiko, indem Sie dafür sorgen, dass die gesetzlichen Regelungen ordnungsgemäß umgesetzt und alle beteiligten Personen im Betrieb von Ihnen als Arbeitgeber:in hin zu Ihren Arbeitnehmer:innen über ihre Pflichten informiert werden, sodass Unfälle präventiv vermieden werden können.  

Verantwortung im Arbeitsschutz ernst nehmen

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Häufig gestellte Fragen

Wer ist Arbeitgeber:in?

Für den Begriff der Arbeitgeber:in gibt es keine allgemeingültige Definition. Wer Arbeitgeber:in ist, ergibt sich immer aus dem jeweiligen Anwendungsbereich. Im Arbeitsschutz etwa ist nach dem Arbeitsschutzgesetz Arbeitgeber:in „jede natürliche und juristische Person sowie rechtsfähige Personengesellschaft“

Meine Sifas unterstützen mich tatkräftig im Arbeitsschutz. Können Sie auch haftbar gemacht werden?

Fachkräfte für Arbeitssicherheit übernehmen genauso wie Betriebsärzt:innen keine direkten arbeitsschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten. Ihre Rolle liegt vielmehr in der Beratung und Unterstützung der Arbeitgeber:innen bei Arbeitsschutzthemen. Deshalb können Sie auch nicht haftbar gemacht.

Bin ich als Arbeitgeber:in ganz allein für den Arbeitsschutz verantwortlich?

Ja. Neben Ihnen können aber auch zusätzlich andere Personen im Betrieb haftbar gemacht werden. Diese müssen jedoch von Ihnen ausgewählt und schriftlich ernannt werden.

Was sind meine wichtigsten Pflichten als Arbeitgeber:in?

Ganz zentral ist die Verpflichtung, regelmäßig die Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz zu beurteilen und über notwendige Schutzmaßnahmen zu entscheiden. Zudem müssen Arbeitgeber:innen Vorkehrungen für besonders gefährliche Arbeitsbereiche treffen und notwendige Präventionsmaßnahmen treffen.

Inhalt

Marco Rissel

Herr Rissel ist Geschäftsführer und leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit bei arbeitsschutz.jetzt. Mit 20 Jahren Erfahrung im Arbeitsschutz bringt er umfassende Expertise in den Bereichen Arbeitssicherheit, Brandschutz und Qualitätsmanagement mit.

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