In der Geschäftswelt müssen oft knifflige finanzielle Entscheidungen getroffen werden, bei denen es darum geht, den schmalen Grat zwischen Kosteneinsparung und optimaler Leistung zu finden. Jeder Arbeitgeber und jede Arbeitgeberin kennt das Dilemma: „Wie kann ich das Beste für mein Unternehmen und meine Mitarbeiter:innen erreichen, ohne die Bank zu sprengen?“ Und gerade bei der Arbeitssicherheit stellt sich die brennende Frage: „Reicht der Schutz in jedem Fall wirklich aus?“.
Die Entscheidung, ob man eine Fachkraft für Arbeitssicherheit intern oder extern bestellen sollte, wirkt sich nicht nur auf die Finanzen, sondern auch auf die Qualität des Arbeitsschutzes aus. In diesem Artikel tauchen wir tief in die wirtschaftlichen Überlegungen ein und werfen einen kritischen Blick darauf, was letztlich mehr Sinn stiftet. Es geht nicht nur um Zahlen, sondern darum, Sicherheit und Wirtschaftlichkeit in Einklang zu bringen. Lassen Sie uns gemeinsam den Weg zur besten Entscheidung finden!
Alles was Sie wissen müssen auf einen Blick:
- Arbeitgeber:innen müssen laut ASiG und DGUV Vorschrift 2 eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) bestellen. Die Entscheidung, ob intern anstellen oder extern beauftragen, hängt von verschiedenen Faktoren ab.
- Kenntnisse über interne Abläufe, direkter Zugang zu Betriebsinformationen und ein etabliertes Vertrauensverhältnis mit dem Team kennzeichnen interne Sifas.
- Externe Sifas bieten betriebliche Unabhängigkeit, objektive Beurteilung von Gefährdungen und Entlastung des
- Bei bis zu 10 Beschäftigten kann das Unternehmermodell sinnvoll sein. Für größere Betriebe ist die Beauftragung externer Sifas oft effizienter und entlastet die Betriebsressourcen.
- Fach- und Ortskenntnisse, Vertrauensverhältnis und Sozialkompetenz sind entscheidend bei der Wahl der geeigneten Sifa.
- Die Entscheidung zwischen interner und externer Sifa sollte unter Berücksichtigung von Betriebsgröße, Ressourcen und spezifischen Bedürfnissen des Unternehmens getroffen werden. Externe Fachkräfte bieten Flexibilität und Objektivität, interne Sifas hingegen tiefgreifende Betriebskenntnisse.
Sifa bestellen oder anstellen: Arbeitgeber:innenpflicht
Arbeitgeber:innen sind nach § 5 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) sowie § 2 DGUV Vorschrift 2 verpflichtet, in ihrem Betrieb eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) zu bestellen. Sie haben dabei folgende Möglichkeiten:
- Bestellung einer in ihrem Betrieb beschäftigten Person,
- Beauftragung einer freiberuflichen Fachkraft für Arbeitssicherheit,
- Beauftragung eines überbetrieblichen Dienstes (§ 19 ASiG).
Die Entscheidung, eine interne oder eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit einzusetzen, ist und bleibt Ihre eigene Entscheidung. Im Folgenden geben wir Ihnen anhand der Vorstellung von Vor- und Nachteilen eine Entscheidungshilfe, damit Sie die Arbeitssicherheit in Ihrem Unternehmen optimal organisieren können.
Vorteile der Bestellung einer internen Fachkraft für Arbeitssicherheit
Für die Bestellung einer internen Sifa spricht, dass die Sifa den Betrieb kennt und rasch konkrete Gefährdungen und Maßnahmen erkennen kann. Die Sifa besitzt Orts-, Prozess- sowie Produktkenntnisse und hat unmittelbaren Zugang zu internen Abläufen und Betriebsgeheimnissen.
Durch ihre Expertise kann sie maßgeschneiderte Lösungen anbieten, die problemlos auf andere bestehende Abteilungen oder Standorte ausgedehnt werden können. Dadurch entstehen Möglichkeiten zur Optimierung der Zusammenarbeit und des Wissensaustauschs innerhalb der Arbeitsschutzorganisation im Unternehmen und darüber hinaus.
Schließlich entsteht durch klare Zuständigkeiten und den persönlichen Kontakt als Mitglied des Teams ein Vertrauensverhältnis, das die Umsetzung der Vorgaben des Arbeitssicherheitsgesetzes sowie der DGUV Vorschrift 2, die das Gesetz konkretisiert, erleichtert.
Vorteile einer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit
Was braucht es, wenn Sie mit Ihrem Unternehmen langfristig erfolgreich sein wollen? Richtig, leistungsfähige Mitarbeiter:innen! Dadurch werden die Produktivität sowie Konkurrenzfähigkeit gesteigert. Doch es wird Ihnen bekannt sein, dass Sie neben Ihren Kerngeschäften häufig nicht die Zeit, die Kraft und das Fachwissen haben, um sich zusätzlich um sicherheitstechnische Belange zu kümmern. Unter diesem Gesichtspunkt kann es empfehlenswert sein, eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit für Ihr Unternehmen zu beauftragen.
Eine externe Sifa entlastet Unternehmen und ihre Mitarbeiter:innen. Während sich die externe Sifa eigenständig um die organisatorischen Aufgaben rund um die Arbeitssicherheit kümmert, wie die Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen oder die Auswahl von richtigen Körperschutzmitteln, können Sie als Unternehmer:in Ihre Ressourcen vollständig in Ihre Haupttätigkeit investieren. Die externe Fachkraft für Arbeitssicherheit achtet auf die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und auf die Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen. Dadurch wird Rechtssicherheit geschaffen und Sie verhindern, dass sie die über 100 bestehenden gesetzliche Vorgaben selbstständig durchführen müssen.
Für die Beauftragung einer externen Fachkraft sprechen überdies die betriebliche Unabhängigkeit und die Neutralität in der Beurteilung von Gefährdungspotenzialen. Es lässt sich ein sachlicher Umgang erwarten, der bei einer unmittelbaren Einbindung in das betriebliche Sozialgefüge so nicht möglich wäre.
Welche Sifa eignet sich für mein Unternehmen?
Liest man sich das Arbeitssicherheitsgesetz so durch, steht dort nicht, dass Sie zuerst eine innerbetriebliche Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen müssten, bevor Sie sich anderweitig umsehen. Dort wird lediglich festgelegt, dass Unternehmen „geeignete“ Fachleute für Arbeitssicherheit bestellen müssen. Die Entscheidung, ob eine Sicherheitsfachkraft intern oder extern beauftragt werden sollte, erfordert daher eine sorgfältige Prüfung in jedem einzelnen Fall. Hauptgrundlage für die Bestimmung der Art und des Umfangs der sicherheitstechnischen Betreuung ist aber in jeden Fall die Größe des Unternehmens ist.
Betriebe mit bis zu 10 beschäftigten Personen
Die sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu 10 beschäftigten Personen besteht in der Durchführung von Grundbetreuungen und anlassbezogenen Betreuungen.
Grundbetreuung
Die Grundbetreuung beinhaltet hauptsächlich die Unterstützung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung.
Die Aufgaben der Grundbetreuung müssen in festgelegten Zeitabständen oder bei signifikanten Änderungen der Arbeitsbedingungen erneut durchgeführt werden. Wie häufig diese Aktualisierungen stattfinden müssen, richtet sich nach der Einstufung des Betriebs in eine bestimmte Betreuungsgruppe:
Betreuungsgruppe | Längstmögliche Frist zur Wiederholung der Grundbetreuung |
Gruppe I | 1 Jahr |
Gruppe II | 3 Jahre |
Gruppe III | 5 Jahre |
Die Gruppenzugehörigkeit ergibt sich aus der Betriebsart. Je nach Höhe und Charakter der Gefährdungen und Belastungen ist jeder Betrieb einer von drei Gruppen zugeordnet. Die Einstufung der Betriebsarten werden nach den in Deutschland geltenden Wirtschaftszweig Codes, kurz WZ-Codes, vorgenommen. Damit ist gewährleistet, dass für gleichartige Betriebe die gleichen Betreuungszeiten und Ansprüche an die Grundbetreuung gelten. So gehören etwa die Erdölgewinnung, Bergbaubetriebe, Forstbetriebe und der Brücken- und Tunnelbau der Gruppe I mit hoher Gefährdung an. Druckereien, Chemie- oder Maschinenbaubetriebe zählen zur Gruppe II mit mittlerer Gefährdung. Verwaltungen, Banken und Versicherungen fallen in die Gruppe III mit geringen Gefahrenpotenzialen.
Anlassbezogene Betreuung
In Betrieben mit bis zu 10 beschäftigten Personen sind Unternehmer:innen zusätzlich zu dieser Grundbetreuung verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde betreuen zu lassen. Als besondere Anlässe zählen unter anderem die Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen oder die Einführung neuer Arbeitsstoffe.
Sie sehen also, dass der Aufwand, um den Arbeitsschutz in einem Betrieb mit bis zu 10 beschäftigten Personen ausschließlich innerbetrieblich umzusetzen, sehr groß ist. In kleinen Unternehmen besteht zudem ein erhöhtes Risiko für Arbeitsausfälle aufgrund von Unfällen oder Krankheiten. Das Fehlen von Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen kann nur mit erheblichem Aufwand oder möglicherweise überhaupt nicht kompensiert werden. Dies kann zur Beeinträchtigung des reibungslosen Ablaufs des gesamten Betriebs führen.
Unternehmermodell
Daher ist bei einer Betriebsgröße mit bis zu 10 beschäftigten Personen ratsam, das alternative Betreuungsmodell, das sogenannte Unternehmermodell, in Erwägung zu ziehen. Im Rahmen dieses Modells werden Unternehmer:innen intern im Betrieb über Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes informiert und zur eigenständigen Umsetzung erforderlicher Maßnahmen motiviert. Bei speziellen Anlässen erfolgt eine bedarfsorientierte externe Betreuung durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit, wobei die Gefährdungsbeurteilung als Entscheidungsgrundlage dient.
Betriebe mit mehr als 10 beschäftigten Personen
Ihr Unternehmen ist größer? Dann passen Sie jetzt auf, denn in den folgenden Abschnitten widmen wir uns der sicherheitstechnischen Betreuung in Betrieben mit mehr als 10 beschäftigten Personen.
Die sicherheitstechnische Betreuung besteht hier in der Durchführung der Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Teil der Betreuung. Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung bilden zusammen die Gesamtbetreuung.
Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung
Die Grundbetreuung bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten entspricht derjenigen in Betrieben mit weniger als 10 Mitarbeiter:innen.
Zusätzlich zur Grundbetreuung tritt in Unternehmen mit mehr als 10 beschäftigten Personen die betriebsspezifische Betreuung hinzu. Sie soll sicherstellen, dass betriebliche Besonderheiten in der Betreuung angemessen berücksichtigt werden.
Betriebsspezifische Betreuung
Die betriebsspezifische Betreuung umfasst insgesamt 16 Aufgabenbereiche, die in Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2 näher erläutert sind. Für jedes dieser Aufgabenbereiche müssen Unternehmerinnen und Unternehmer anhand klar definierter Kriterien prüfen, ob in ihrem eigenen Betrieb in diesem Bereich Betreuungsbedarf besteht. Diese Prüfung sollte in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden, insbesondere nach bedeutenden Veränderungen im Betriebsablauf. Zusätzlich ist es erforderlich, die zu erledigenden Aufgaben und den dafür benötigten Personalaufwand festzulegen. Bei diesem Prozess sollten sich Unternehmer:innen von Fachkräften für Arbeitssicherheit beraten lassen.
In Anhang 4 der DGUV Vorschrift 2 ist ein Verfahren beschrieben, wie der Umfang der betriebsspezifischen Betreuung festgestellt werden kann. Dieses Verfahren enthält für jedes Aufgabenfeld verschiedene Auslösekriterien. Wenn mindestens ein Auslösekriterium erfüllt ist, ist das Aufgabenfeld für den Betrieb relevant. In einem nächsten Schritt werden dann die Betreuungsleistungen und der Personalaufwand, also der zeitliche Umfang der Betreuung, ermittelt.
Großer Betrieb, großer Aufwand
Es zeigt sich im Ergebnis also auch hier, dass der Aufwand, um den Arbeitsschutz allein innerbetrieblich zu organisieren, sehr hoch und kaum zu stemmen ist. Daher wird auch an dieser Stelle das Unternehmermodell empfohlen. Mit steigender Mitarbeiteranzahl erhöhen sich proportional die Zeitaufwendungen und der Personaleinsatz für die sicherheitstechnische Betreuung. Daher ist es sinnvoll und empfehlenswert, mit externen Sicherheitsfachkräften zusammenzuarbeiten, die außerhalb des eigenen Betriebs tätig sind, um diese Anforderungen zu bewältigen. Dabei können Sie auch Hand mit anlegen.
Für Unternehmer:innen mit mehr als 50 Angestellten ist das Unternehmermodell nicht mehr zu empfehlen. Aufgrund der Betriebsgröße müssen sich Unternehmer:innen vollständig der Koordination zwischen den verschiedenen betrieblichen Akteur:innen widmen, sodass keine Einsatzzeit mehr für die sicherheitstechnische Betreuung selbst bleiben. Auch hier ist der Rückgriff auf externe Sifas sinnvoll und für den reibungslosen betrieblichen Ablauf sogar von großer Bedeutung.
Fazit – Sicherheit und Wirtschaftlichkeit Hand in Hand
Ob eine Fachkraft für Arbeitssicherheit intern oder extern bestellt und beauftragt werden soll, bedarf in jedem Einzelfall einer gründlichen Abwägung.
Die Hinzuziehung externer Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist regelmäßig eine vernünftige Entscheidung. Zwar ist die externe im Vergleich zur internen Sifa nicht unmittelbar in den Betrieb eingebunden, woraus sich in der Folge verlängerte Kommunikationswege ergeben. Doch darin ist kein Nachteil zu sehen, sondern vielmehr eine Chance. Durch die Abgabe von Aufgaben, die nicht das Kerngeschäft Ihres Unternehmens betreffen, so etwa die gesetzlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Betreuung, wird Raum geschaffen für das Wachstum des Unternehmens und langfristigen Geschäftserfolg. Sie können mehr Zeit in Ihre Hauptbeschäftigung investieren.
Die Beauftragung einer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit lohnt sich dabei bereits bei einem Betrieb mit bis zu 10 beschäftigten Personen und erst recht bei Unternehmen mit über 50 beschäftigten Personen.
Abschließend zusammengefasst, haben Sie als Unternehmer:in folgende konkrete Vorteile, wenn Sie sich für die Beauftragung einer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit entscheiden:
- Gezielte, praxisbezogene Information zum Arbeitsschutz,
- branchenbezogene Handlungs- und Arbeitshilfen für den Arbeitsschutz im eigenen Betrieb,
- Einsatz der Fachkraft für Arbeitssicherheit entsprechend dem konkreten Bedarf des Betriebs,
- Optimierung der eigenen Betriebsführung und
- mehr Rechtssicherheit.